News vom 08. September 2021

Umgang mit Zonenänderungen

Ein Antrag für eine Zonenänderung muss von einer Gemeinde, einem Kanton oder einem Besteller bei der Geschäftsstelle OSTWIND (GS OTV) eingereicht werden.

Die Kriterien für Zonenänderungen sind wie folgt:

  • Verpflichtung für fünf Jahre (nicht vorher kündbar, keine Anpassung aufgrund von Tarifmassnahmen).
  • Übernahme der einmaligen Mutationskosten durch die Gemeinde, den Kanton oder den Besteller.
  • Übernahme der prognostizierten Mindereinnahmen während fünf Jahren (Saldo zwischen Mehr- und Mindereinnahmen) durch die Gemeinde, den Kanton oder den Besteller.
  • Allfällige Mehreinnahmen bleiben beim OTV.
  • Die Ausgangslage muss sich gegenüber der Situation bei Einführung des Integralen Tarifverbundes (ITV) geändert haben (z.B. Gemeindefusion, neues Quartier, neues Einkaufszentrum, neues Schulhaus, neue oder geänderte Linie, Ende eines Versuchsbetriebs).
  • Abweichungen zu anderen Zonen im OTV müssen begründet sein.
  • Es dürfen keine neuen Kundenfallen entstehen.
  • Es dürfen keine ungleichen Parallelstrecken entstehen.
  • Falls Nachbarverbunde betroffen sind (Überlappungszonen), ist der Einfluss auf die Nachbarverbünde mit diesen zu klären.

Alle Kriterien müssen entweder erfüllt-, oder für den konkreten Fall nicht relevant sein.

Zonenänderungen